Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 a) Gestützt auf den am 1. März 2008 in Kraft getretenen Art. 15a Abs. 1 lit. a GesG (Nichtraucherschutz) ist das Rauchen in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen generell verboten, soweit es nicht in entsprechend gekennzeichneten separaten Ne- benräumen erfolgt. Was unter einem separaten Nebenraum im Sinne des Gesundheitsgesetzes zu verstehen ist, wurde im Gesetz nicht näher präzisiert. Auf Verordnungsstufe wurde diesbezüglich in Art. 4 VOzGesG – soweit vorliegend von Interesse – lediglich festgehalten, dass die Fläche der Räume für Raucherinnen und
E. 6 51 Raucher (= Nebenräume) während der gesamten Dauer der Öff- nungszeiten des Betriebs höchstens einen Drittel der Fläche der öffentlich zugänglichen geschlossenen Räume betragen dürfe (Abs. 1) und dass die Räume mit einem entsprechenden Pikto- gramm gekennzeichnet sein müssen (Abs. 3).
b) Bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt sich ohne weiteres, dass den «separaten Nebenräumen», in denen das Rauchen erlaubt sein soll, sowohl in räumlicher als auch in gesamtbetrieblicher Hinsicht lediglich eine untergeordnete Rolle zukommen kann. Die Fläche derselben ist auf höchstens ei- nen Drittel der bewirtschafteten Betriebsfläche beschränkt, wobei die Bezeichnung mehrerer, mit einem Piktogramm gekennzeich- neten, separaten Räume für Raucherinnen und Raucher in einem Betrieb zulässig ist. Zur Betriebsfläche zählen die bewirtschaftete Fläche aller Restaurants, Cafés, Bars und Lobbys. Der Zugang zu den Räumlichkeiten für Nichtraucherinnen und Nichtraucher darf jedoch nicht durch die Räume für Raucherinnen und Raucher führen. Entsprechend dem vom Gesetzgeber mit dem Rauchver- bot verfolgten Ziel, die Nichtraucher vor dem Passivrauchen wirk- sam zu schützen, ergibt sich unschwer, dass Räumlichkeiten, wel- che den eigentlichen Hauptschwerpunkt eines Gastwirtschafts- betriebes beherbergen, nicht als «separate Nebenräume» für Raucher qualifiziert werden können. Im Streitfall lässt sich dieser Hauptschwerpunkt durch das Heranziehen von geeigneten Ab- grenzungskriterien wie z. B. die konkreten betrieblichen Abläufe (dauernde oder nur periodische Anwesenheit des Serviceper- sonals bzw. des Wirtes), die getroffenen baulichen Vorkehren hinsichtlich Dimensionierung, Abgrenzung, Ausbaustandard und Ausstattung der Räumlichkeiten (so z. B. das Vorhandensein einer Service-Theke/Bar mit Kühlschränken, Geschirrschränke, Kasse, Kaffeemaschine), der Zugänglichkeit derselben, wie auch des im Zentrum des von Art. 15a GesG angestrebten Nichtraucherschut- zes für Gäste und Personal ohne grössere Probleme und zweifels- frei ermitteln.
c) Bereits die bei den Akten liegenden Pläne und ausführ- lichen Darlegungen der Parteien in ihren Rechtsschriften legten den Schluss nahe, und der vom Instruktionsrichter durchgeführte Augenschein hat diesen denn auch bestätigt, dass vorliegend die für Raucher ausgeschiedenen, entsprechend mit einem Pikto- gramm gekennzeichneten separaten Räumlichkeiten in dem im Erdgeschoss gelegenen Restaurant nicht als «Nebenräume» im
52 5/6 Gesundheitswesen PVG 2009 5/6 Gesundheitswesen PVG 2009 Sinne des GesG bezeichnet werden können. Vielmehr befindet sich dort, wie der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt hat, der Hauptschwerpunkt des beschwerdeführerischen Gastwirt- schaftsbetriebes und das Restaurant wurde in diesen Räumlich- keiten denn auch bereits seit Jahren, mithin lange vor Inkrafttreten der den Nichtraucherschutz gewährleistenden Bestimmungen, als solches geführt. Entsprechend befinden sich dort denn auch eine grosse Bar, der Stammtisch sowie sämtliche weitere für ein Res- taurant übliche und notwendige Infrastruktur. Sodann halten sich dort in der Regel auch das Servicepersonal bzw. die Wirtsleute dauernd auf, und von dort aus werden Gäste in den im 1. OG gelegenen, den Nichtrauchern vorbehaltenen Räumen (Säli/Früh- stücksraum für Hotelgäste; grosser Saal für periodische Anlässe von Privaten und Vereinen) bedient. Angesichts dieser Gegeben- heiten und der konkreten Nutzung der Räumlichkeiten kann beim Restaurant nicht von einem «separaten Nebenraum» i. S. von Art. 15a GesG gesprochen werden. Die Gemeinde kam daher denn auch nicht umhin, den offenkundig gesetzwidrigen Zustand zu be- anstanden und die Herstellung des gesetzmässigen Zustandes (u. a. durch Einstellung des Rauchens im Restaurant und Entfer- nung der entsprechenden Kennzeichnungen) zu verlangen.
d) Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, dem Nichtraucherschutz sei hinreichend Genüge getan, weil die in ihrem Betrieb zur Verfügung gestellte Nichtraucherfläche mehr als zwei Drittel der bewirtschafteten Betriebsfläche ausmache, findet weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Stütze. Ganz im Ge- genteil. Mit einem Vorgehen, wie es der Beschwerdeführerin vor- schwebt, würden Sinn und Zweck des Gesetzes unterlaufen, zumal gerade in ländlichen Gebieten Restaurants neben der eigentlichen Gaststube regelmässig auch noch über flächenmässig grössere, separate Säle verfügen, welche nach unzutreffender, beschwerde- führerischer Auffassung regelmässig als Nichtraucherraum und das flächenmässig kleinere Hauptlokal als Raucherraum gekenn- zeichnet werden könnten. Dass solches vom Gesetzgeber nicht an- gestrebt wurde, ist notorisch. Entsprechend erweisen sich auch die zur Anrechnung angeführten Räumlichkeiten, mit welchen die Be- schwerdeführerin die Einhaltung der auf Verordnungsstufe statu- ierten Flächen für Nichtraucher bzw. Raucher aufgezeigt werden soll, als unbehelflich; von weiteren Ausführungen hierzu kann ab- gesehen werden.
e) Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GesG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 VOzGesG war (und ist) die Gemeinde für die Kontrolle der
5/6 Gesundheitswesen PVG 2009 53 Einhaltung der gesundheitsgesetzlichen Vorgaben des Nichtrau- cherschutzes zuständig. Die Berechtigung zur Sanktionierung der der Beschwerdeführerin zu Recht entgegen gehaltenen Verstösse gegen Art. 15a GesG findet sich in Art. 49 Abs. 3 GesG, welcher auch den Strafrahmen (vgl. nachstehend 3.) vorgibt. Die gegen die Beschwerdeführerin ausgefällte Busse von Fr. 80.– findet sich – an- gesichts der mehrfachen Begehung und der bereits ausgespro- chenen Verwarnung – am unteren Rand des vorgesehenen Buss- rahmens und lässt sich bereits daher nicht beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen hält, geht fehl. Ohne Belang ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kontrolle selbst geraucht hat. U 09 21 Urteil vom 1. Dezember 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
50 Gesundheitswesen 5 Sanità Gesundheitsgesetz. Nichtraucherschutz. Nebenraum i.S.v. Art. 15a Abs. 1 lit. a GesG. Busse.
– Räumlichkeiten, welche den eigentlichen Hauptschwer- punkt eines Gastwirtschaftsbetriebes beherbergen, gel- ten nicht als «separater Nebenraum» im Sinne von Art. 15a Abs. 1 lit. a GesG (E. 2a–c).
– Dies auch dann nicht, wenn die gesamthaft zur Verfü- gung gestellte Nichtraucherfläche zwei Drittel der be- wirtschafteten Betriebsfläche übersteigt (E. 2d).
– Die Kontrolle der Einhaltung der gesundheitsgesetz- lichen Vorgaben wie auch die Sanktionierung allfälliger Verstösse obliegt der Gemeinde (E. 2e). Legge sull’igiene pubblica. Protezione dei non fumatori. Spazi separati ai sensi dell’art. 15a cpv. 1 lett. a LIP. Multa.
– Locali nei quali si svolge effettivamente la principale at- tività di un esercizio pubblico non valgono quali «appo- siti spazi separati» ai sensi dell’art. 15a cpv. 1 lett. a LIP (cons. 2a–c).
– Questo neppure se l’intera zona destinata ai non fuma- tori supera i due terzi della superficie dell’esercizio pub- blico (cons. 2d).
– Il controllo dell’ossequio delle disposizioni legali sulla sanità pubblica come pure la presa di sanzioni contro eventuali violazioni spettano al comune (cons. 2e). Erwägungen:
2. a) Gestützt auf den am 1. März 2008 in Kraft getretenen Art. 15a Abs. 1 lit. a GesG (Nichtraucherschutz) ist das Rauchen in öffentlich zugänglichen geschlossenen Räumen generell verboten, soweit es nicht in entsprechend gekennzeichneten separaten Ne- benräumen erfolgt. Was unter einem separaten Nebenraum im Sinne des Gesundheitsgesetzes zu verstehen ist, wurde im Gesetz nicht näher präzisiert. Auf Verordnungsstufe wurde diesbezüglich in Art. 4 VOzGesG – soweit vorliegend von Interesse – lediglich festgehalten, dass die Fläche der Räume für Raucherinnen und 6
51 Raucher (= Nebenräume) während der gesamten Dauer der Öff- nungszeiten des Betriebs höchstens einen Drittel der Fläche der öffentlich zugänglichen geschlossenen Räume betragen dürfe (Abs. 1) und dass die Räume mit einem entsprechenden Pikto- gramm gekennzeichnet sein müssen (Abs. 3).
b) Bereits aus dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ergibt sich ohne weiteres, dass den «separaten Nebenräumen», in denen das Rauchen erlaubt sein soll, sowohl in räumlicher als auch in gesamtbetrieblicher Hinsicht lediglich eine untergeordnete Rolle zukommen kann. Die Fläche derselben ist auf höchstens ei- nen Drittel der bewirtschafteten Betriebsfläche beschränkt, wobei die Bezeichnung mehrerer, mit einem Piktogramm gekennzeich- neten, separaten Räume für Raucherinnen und Raucher in einem Betrieb zulässig ist. Zur Betriebsfläche zählen die bewirtschaftete Fläche aller Restaurants, Cafés, Bars und Lobbys. Der Zugang zu den Räumlichkeiten für Nichtraucherinnen und Nichtraucher darf jedoch nicht durch die Räume für Raucherinnen und Raucher führen. Entsprechend dem vom Gesetzgeber mit dem Rauchver- bot verfolgten Ziel, die Nichtraucher vor dem Passivrauchen wirk- sam zu schützen, ergibt sich unschwer, dass Räumlichkeiten, wel- che den eigentlichen Hauptschwerpunkt eines Gastwirtschafts- betriebes beherbergen, nicht als «separate Nebenräume» für Raucher qualifiziert werden können. Im Streitfall lässt sich dieser Hauptschwerpunkt durch das Heranziehen von geeigneten Ab- grenzungskriterien wie z. B. die konkreten betrieblichen Abläufe (dauernde oder nur periodische Anwesenheit des Serviceper- sonals bzw. des Wirtes), die getroffenen baulichen Vorkehren hinsichtlich Dimensionierung, Abgrenzung, Ausbaustandard und Ausstattung der Räumlichkeiten (so z. B. das Vorhandensein einer Service-Theke/Bar mit Kühlschränken, Geschirrschränke, Kasse, Kaffeemaschine), der Zugänglichkeit derselben, wie auch des im Zentrum des von Art. 15a GesG angestrebten Nichtraucherschut- zes für Gäste und Personal ohne grössere Probleme und zweifels- frei ermitteln.
c) Bereits die bei den Akten liegenden Pläne und ausführ- lichen Darlegungen der Parteien in ihren Rechtsschriften legten den Schluss nahe, und der vom Instruktionsrichter durchgeführte Augenschein hat diesen denn auch bestätigt, dass vorliegend die für Raucher ausgeschiedenen, entsprechend mit einem Pikto- gramm gekennzeichneten separaten Räumlichkeiten in dem im Erdgeschoss gelegenen Restaurant nicht als «Nebenräume» im
52 5/6 Gesundheitswesen PVG 2009 5/6 Gesundheitswesen PVG 2009 Sinne des GesG bezeichnet werden können. Vielmehr befindet sich dort, wie der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt hat, der Hauptschwerpunkt des beschwerdeführerischen Gastwirt- schaftsbetriebes und das Restaurant wurde in diesen Räumlich- keiten denn auch bereits seit Jahren, mithin lange vor Inkrafttreten der den Nichtraucherschutz gewährleistenden Bestimmungen, als solches geführt. Entsprechend befinden sich dort denn auch eine grosse Bar, der Stammtisch sowie sämtliche weitere für ein Res- taurant übliche und notwendige Infrastruktur. Sodann halten sich dort in der Regel auch das Servicepersonal bzw. die Wirtsleute dauernd auf, und von dort aus werden Gäste in den im 1. OG gelegenen, den Nichtrauchern vorbehaltenen Räumen (Säli/Früh- stücksraum für Hotelgäste; grosser Saal für periodische Anlässe von Privaten und Vereinen) bedient. Angesichts dieser Gegeben- heiten und der konkreten Nutzung der Räumlichkeiten kann beim Restaurant nicht von einem «separaten Nebenraum» i. S. von Art. 15a GesG gesprochen werden. Die Gemeinde kam daher denn auch nicht umhin, den offenkundig gesetzwidrigen Zustand zu be- anstanden und die Herstellung des gesetzmässigen Zustandes (u. a. durch Einstellung des Rauchens im Restaurant und Entfer- nung der entsprechenden Kennzeichnungen) zu verlangen.
d) Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, dem Nichtraucherschutz sei hinreichend Genüge getan, weil die in ihrem Betrieb zur Verfügung gestellte Nichtraucherfläche mehr als zwei Drittel der bewirtschafteten Betriebsfläche ausmache, findet weder im Gesetz noch in der Verordnung eine Stütze. Ganz im Ge- genteil. Mit einem Vorgehen, wie es der Beschwerdeführerin vor- schwebt, würden Sinn und Zweck des Gesetzes unterlaufen, zumal gerade in ländlichen Gebieten Restaurants neben der eigentlichen Gaststube regelmässig auch noch über flächenmässig grössere, separate Säle verfügen, welche nach unzutreffender, beschwerde- führerischer Auffassung regelmässig als Nichtraucherraum und das flächenmässig kleinere Hauptlokal als Raucherraum gekenn- zeichnet werden könnten. Dass solches vom Gesetzgeber nicht an- gestrebt wurde, ist notorisch. Entsprechend erweisen sich auch die zur Anrechnung angeführten Räumlichkeiten, mit welchen die Be- schwerdeführerin die Einhaltung der auf Verordnungsstufe statu- ierten Flächen für Nichtraucher bzw. Raucher aufgezeigt werden soll, als unbehelflich; von weiteren Ausführungen hierzu kann ab- gesehen werden.
e) Gestützt auf Art. 12 Abs. 1 GesG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 VOzGesG war (und ist) die Gemeinde für die Kontrolle der
5/6 Gesundheitswesen PVG 2009 53 Einhaltung der gesundheitsgesetzlichen Vorgaben des Nichtrau- cherschutzes zuständig. Die Berechtigung zur Sanktionierung der der Beschwerdeführerin zu Recht entgegen gehaltenen Verstösse gegen Art. 15a GesG findet sich in Art. 49 Abs. 3 GesG, welcher auch den Strafrahmen (vgl. nachstehend 3.) vorgibt. Die gegen die Beschwerdeführerin ausgefällte Busse von Fr. 80.– findet sich – an- gesichts der mehrfachen Begehung und der bereits ausgespro- chenen Verwarnung – am unteren Rand des vorgesehenen Buss- rahmens und lässt sich bereits daher nicht beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen hält, geht fehl. Ohne Belang ist, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kontrolle selbst geraucht hat. U 09 21 Urteil vom 1. Dezember 2009